1. Der o. g. Verein führt den Namen »Huder Unternehmerinnen und umzu e. V.«. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist in 27798 Hude ansässig.
3. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
1. Der Verein hat eine ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung gemäß §§ 56 / 57 AO. Dieser ist in der Ermutigung aller Frauen, sich in ihrer sozialen, ökonomischen und beruflichen Herausforderung sowohl im regionalen Verband als auch europaweit eine Initiative zu entwickeln. Der Verein ist selbstlos tätig, sein Zweck ist nicht vorrangig eigenwirtschaftlich geprägt.
2. Hauptzweck des Vereins ist die Entwicklung, Organisation und Förderung der Chancengleichheit der Frau im beruflichen Status Quo wie auch im gesellschaftlichen Interaktionsfeld. Der Verein stellt diesbezüglich Diskussionspodien, veranstaltet im Rahmen beruflicher Qualifizierung Vorträge, Seminarreihen, Messen und saisonale Veranstaltungen. Er führt alle ihm zur Bereicherung des Vereinszwecks geeignete erscheinenden Projekte durch.
3. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Bei Ausscheiden, Auflösungen oder Aufhebung des Vereines erhalten die Mitglieder keine Rückzahlung ihrer Beiträge.
4. Es ist nicht erlaubt, dass eine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins widersprechen sich unrechtmäßig bereichert.
Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
Das Rumpfgeschäft endet am 31.12.2008.
1. Mitglied des Vereins kann jede freiberufliche, gewerbliche Frau werden. Der schriftliche Aufnahmeantrag muss vom Vorstand mehrheitlich genehmigt werden. Ebenso können nicht mehr erwerbstätige Frauen Mitglied werden. (Seniorin hilft Juniorin). Ferner können Frauen Mitglieder werden, die in Erwägung ziehen sich selbständig zu machen.
2. Die Einziehung des Mitgliedsbeitrages erfolgt per Abbuchung.
3. Die Mitgliedschaft endet:
4. Ein Mitglied, das im erheblichen Maße gegen die Interessen des Vereines verstoßen hat, kann durch Beschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss wird durch die erste Vorsitzende schriftlich mitgeteilt. Ein wichtiger Ausschlussgrund ist u. a. die Nichtzahlung des Vereinsbeitrages trotz Aufforderung.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht weder ein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen noch ein Anspruch auf Erstattung des Mitgliedsbeitrages.
6. Die Versammlungen des Vereines sind öffentlich.
Die Organe des Vereines sind:
1. Der Vorstand besteht aus vier Personen:
Diese bilden den gesamten Vorstand.
2. Die 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende bilden den Vorstand i. S. d. § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende vertreten. Jedes Mitglied des Vertretungsvorstandes vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
3. Bei Abstimmung im Vorstand hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat die 1. Vorsitzende den Stichentscheid. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4. Der Vorstand kann einen erweiterten Vorstand bilden, in dem er Mitglieder beruft, auf deren Erfahrung er Wert legt.
5. Der Vorstand (Personenwahl) wird in schriftlicher, geheimer Abstimmung (bzw. offener Wahl nach Absprache) von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied oder scheiden mehrere Mitglieder während der Amtszeit aus, wird ein Ersatzmitglied oder werden Ersatzmitglieder für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes von der Mitgliederversammlung nach gewählt. Über Sachentscheidungen wird von der Mitgliederversammlung durch Handzeichen abgestimmt. Für die Nachwahl gilt das Verfahren entsprechend § 7 der Satzung.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder durch Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
7. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter die 1. Vorsitzende oder die 2. Vorsitzende anwesend sind. Die Einladung erfolgt per E-Mail durch die Vorsitzende oder bei deren Verhinderung durch die Schriftführerin - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Es bedarf der Mitteilung einer Tagesordnung.
8. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einer Stimme Mehrheit, der angegebenen gültigen Stimmen. Beim Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid der Vorsitzenden oder bei deren Abwesenheit ihre Bevollmächtigte.
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten und von der Schriftführerin zu signieren. Die Eintragungen müssen enthalten:
10. Vorstandbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage dem Protokoll beizufügen.
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen.
2. In jedem Geschäftsjahr findet einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist von der ersten Vorsitzenden oder der 2. Vorsitzenden einzuberufen.
3. Jedes Mitglied hat bei allen Versammlungen eine Stimme. Es wird durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden, sofern dieses nicht an anderer Stelle der Satzung ausdrücklich anders geregelt ist. Bei Stimmenparität entscheidet der Stichentscheid der Vorsitzenden. Sie findet im ersten Quartal d. J. statt. In besonderen Fällen kann sich das Mitglied durch Einzelvollmacht vertreten lassen (z. B. bei Krankheit).
4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
5. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erforderlich macht oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
6. Die Mitgliederversammlung wird von der ersten Vorsitzenden oder der zweiten Vorsitzenden schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens am folgenden Tag. Das Einladungsschreiben (die Mail) ist in den Machtbereich des Empfängers zugestellt sein, wenn die Adressdaten in korrekter Form vorliegen. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich Ergänzungen zur Tagesordnung mitteilen.
7. Die Mitgliederversammlung wird von der ersten Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der Pressesprecherin, bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geführt. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bestimmt die Mitgliederversammlung eine Leiterin. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereines mindestens ½ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Für die Änderung des Vereinszweckes und für die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
1. Satzungsänderungen werden auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen und treten mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
2. Etwaige Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit und die besondere Förderungswürdigkeit des Vereines betreffen, dürfen nur mit Einwilligung des Hauptfinanzamtes für Körperschaften durchgeführt werden.
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 1. Quartal bis spätesten dem 31.01. des Jahres per Abbuchungsauftrag zu entrichten. Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Kommt ein Mitglied nach dem 2. Juli d. J. hinzu, ist ein halber Jahresbeitrag zu entrichten.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Delmenhorster Tafel e. V., Elbinger Str. 8, 27755 Delmenhorst - Verwendungszweck Gemeinde Hude zu. Sollte diese Einrichtung nicht mehr bestehen, an die Gemeinde Hude - Verwendungszweck - hilfsbedürftiger Kinder zu.